Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ablaugerei Fürth, Stand: 01.01.2014

1. Geltung der Bedingungen

unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten, sofern der Kunde Kaufmann ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen  Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

2. Leistungsgegenstand

Gegenstand unserer Leistungen sind die chemische / thermische / hydrotechnische und mechanische Entlackung, Reinigung und sonstige Oberflächenbearbeitung sowie die Schädlingsbekämpfung in einer Klimakammer.

3. Preise

Bearbeitungspreise, Transportkosten, Rabatte und Aufmaßart ergeben sich, wenn nicht bei Auftragsannahme anderweitig vereinbart, aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Preise beinhalten die Übernahme und Rückgabe der zu bearbeitenden Gegenstände ab unserem Betriebsgrundstück.

4. Auftragsabwicklung

Aufträge gelten erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Gleiches gilt für Auftragsänderungen, Vorbehalte und Nebenabreden. An- und Abtransport der zu bearbeitenden Gegenstände übernimmt der Auftraggeber auf eigene Gefahr. Auf Wunsch und gegen Berechnung erfolgen Zu- und Abfuhr durch uns. Die Gefahr geht mit dem Verlassen unseres Betriebes auf den Auftraggeber über, gleichgültig, ob wir oder Dritte den Transport ausführen.  Wird der Transport durch den Auftraggeber verzögert, geht die Gefahr zu diesem Zeitpunkt auf ihn über.

5. Lieferzeit

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Bei Vorliegen von durch uns zu vertretende Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber zusätzlich zu setzenden Nachfrist auf 4 Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der Fristsetzung bei uns beginnt.

6. Lieferverzug, Lieferunmöglichkeit

Für den Fall der Unmöglichkeit der Leistungen oder des Leistungsverzuges kann der Auftraggeber Schadensersatz nur verlangen, wenn wir oder unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

7. Annahmeverzug, Abnahmeverzug

Selbstabholer sind verpflichtet, die zu bearbeitenden Gegenstände spätestens eine Woche nach dem von uns mitgeteilten Termin abzuholen. Geschieht dies nicht, werden die Gegenstände gegen tägliche Lagergebühr von 1% der Auftragssumme entweder selbst auf Lager genommen oder bei einem Spediteur ausgelagert. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme um mehr als 2 Jahre in Verzug, so sind wir berechtigt, die nicht abgeholten Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.

8. Gewährleistung, Haftung

Der Auftraggeber hat die zu bearbeitenden Gegenstände bei Abholung oder unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und zu prüfen. Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt der Gegenstände schriftlich geltend zu machen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind zunächst auf das Recht, Nachbesserung zu verlangen, beschränkt. Schlägt diese fehl, so kann der Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind jedoch sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Für Mängel, Schäden und Mangelfolgeschäden, die bei der Bearbeitung der uns überlassenen Gegenstände wegen unrichtiger mündlicher oder schriftlicher Angaben des Auftraggebers entstehen, haften wir nicht.

9. Zahlungsbedingungen

Rechnungen werden mit dem Datum des vereinbarten Abholtermins gefertigt, die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Ware fällig, abweichende Zahlungsziele bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugs- und Stundungszinsen in Höhe des jeweiligen Überziehungszinses der Kreditinstitute zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen oder Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der Sitz der jeweils abwickelnden Niederlassung. Als Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, 90762 Fürth vereinbart, soweit nicht ein anderes Gericht ausdrücklich zuständig ist.

Ergänzende Vereinbarungen für Entlackung: Holz ist ein organischer Werkstoff von unterschiedlicher Beschaffenheit und Belastbarkeit und damit Zersetzungsprozessen unterworfen. Deckende Anstriche nehmen uns häufig die Möglichkeit, die Beschaffenheit des Materials und seine Verarbeitung zu erkennen. Deshalb können wir keine Gewährleistung dafür übernehmen, dass sich die Auftragsgegenstände zur Bearbeitung mit unseren Verfahren eignen, insbesondere dass sich Holzteile nicht verziehen oder dass Beschichtungen sich nicht lösen lassen.

Insbesondere sind von der Haftung ausgeschlossen:

▹ Klein- und Drechselteile, die sich beim Ablaugen lösen.

▹ Bei Holzteilen, die schon vor dem Ablaugen Schäden, z.B. durch Einwirkung von Licht, Schädlingen oder Witterung o.ä. aufwiesen, besteht die Möglichkeit, dass diese durch Restsalze beschädigt oder zerstört werden (z.B. Quellschäden)

▹ Durch Lichteinfluss kann Holz beim Ablaugen stark fasern.

▹ Obst- und Harthölzer enthalten Gerbsäure und verfärben sich.

Ein Aufhellen ist technisch möglich, fragen Sie uns.

▹ Bei harzreichen Hölzern kann beim Auftraggeber erheblicher Zeitaufwand für Neutralisation und Trocknung entstehen.

▹ Beschichtungsmaterialien stellen unterschiedlichste Anforderungen an den Untergrund. Vor einer Neulackierung ist deshalb die Eignung zu überprüfen.

▹ Furniere, Sperrhölzer, Tischlerplatten u.a. Verleimungen können dem Ablaugeprozess u.U. nicht standhalten. Gegen Aufpreis können wir diese Teile per Hand abbeizen.

▹ Glasschäden, Bleiglas und abgelöster Fensterkitt.

▹ Leichtmetalle und Legierungen daraus nehmen Schaden.

Diese Dinge müssen Sie immer abbauen und entfernen:

❖ Herausragende Teile (Türgriffe, Nägel, Haken), Sicherheitsschlösser, Beschläge aus Leichtmetall (Eloxal), Kunststoff, Leder oder Horn (z.B. alte Türgriffe)

❖ Aufkleber, Folien, Beschläge, Kantenschoner usw. müssen entfernt werden, da sonst eine gründliche Entlackung nicht möglich ist.

❖ Spiegel, Bleiverglasungen, Linoleum und Fliesen müssen ausgebaut sein

❖ Nach der chemischen Lackentfernung ist es notwendig, alle Gegenstände gründlich zu trocknen und die Oberfläche zu schleifen.

Ergänzende Vereinbarungen für die thermische Holzschädlings-Bekämpfung in der Klimakammer

▹ Durch die Erwärmung können Hölzer u.U. „arbeiten“.

▹ Bei verleimtem oder furniertem Holz übernehmen wir keine Gewähr, dass Verleimung oder Furnier standhalten.

▹ Kunststoffe können sich verformen.

▹ Farbgebungen können sich verändern.

▹ Für Glasschäden können wir keine Haftung übernehmen.

▹ Bei harzreichem Holz kann es zu Harzausfluss kommen.

▹ Lacke & Polituren müssen ausgehärtet und mind. 12 Monate alt sein.

▹ Der Auftraggeber hat uns bei Auftragserteilung mitzuteilen, wenn der Gegenstand mit einer feuergefährlichen Substanz behandelt wurde.